Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22. 12. 2004 ist im Bundesgesetzblatt Nr. 73 vom 28. 12. 2004 S. 3675 ff. verkündet worden und tritt heute in Kraft.
SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120 000 € betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Pressemitteilung des BMJ und Gesetzesmaterialien.
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