Die Tischdecke gefällt nicht, einen CD-Spieler hat man schon und das Buch lag gleich zweimal auf dem Gabentisch - macht nichts, sagen sich jetzt viele Beschenkte: man kann doch umtauschen. Doch das kann daneben gehen.
Denn grundsätzlich gilt: Geschäfte müssen einwandfreie Ware nicht zurücknehmen, ein Recht auf Umtausch gibt es nicht. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Umtauschen ist also eine reine Kulanzsache des Händlers, deshalb legt auch er die Bedingungen hierfür fest: Ob er zum Beispiel den Kaufpreis zurückerstatten, einen Gutschein ausstellen oder nur direkt gegen andere Ware tauschen will.
Wenn man aus dem Katalog gekauft hat, sieht die Rechtslage anders aus. Im Versandhandel, aber auch beim Kauf per Telefon oder Internet gibt es ein gesetzliches zweiwöchiges Widerrufsrecht, von dem man auch dann Gebrauch machen kann, wenn einem die gelieferte Ware schlichtweg nicht gefällt.
Falls ein Umtausch nicht mehr möglich ist, kommt als Alternative inzwischen auch die Versteigerung bei Ebay oder anderen Online-Auktionshäusern in Frage. Gerade bei Neuware kann das durchaus lukrativ sein.
27.12.04
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