BGH: Hersteller von Aluminium-Rädern verletzt durch Werbung mit Porsche kein Markenrecht.
Ein Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Produktwerbung einen exklusiven Sportwagen abbildet, der mit seinen unter anderem für diesen Fahrzeugtyp bestimmten Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug angebrachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen. Hierin liege auch keine vergleichende Werbung, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.07.2004 (Az.: I ZR 37/01, BeckRS 2005, 00003). (Beck)
26.1.05
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