Am 7. 2. 2005 wird in den Karnevals- und Faschingshochburgen wieder Rosenmontag gefeiert. Dann ist in vielen Firmen die Frage zu klären, ob den Mitarbeitern am Rosenmontag unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts frei zu geben ist oder gegeben werden soll.
In diesem Zusammenhang kann auf ein Urteil des BAG vom 24. 3. 1993 - 5 AZR 16/92, DB 1993 S. 1882 aufmerksam gemacht werden. Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine bezahlte Freizeit am Rosenmontag. Aufgrund betrieblicher Übung könnten Arbeitnehmer aber einen vertraglichen Anspruch auf bezahlte Freizeit haben (siehe aber BAG, AZ 5 AZR 41/93, Urteil vom 12.01.94. ... Das BAG hat außerdem mit Beschluss vom 26. 10. 2004 - 1 ABR 31/02 den Antrag eines Betriebsrats abgewiesen, der begehrt hatte, dem Arbeitgeber die Anordnung von Arbeit am Karnevalsdienstag ohne seine Zustimmung zu untersagen. (Der Betrieb)
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