24.1.05

Stundenlohn 483 GBP (etwa 700 EUR), wer bietet mehr?

Einen interessanten Einblick in die Honorarberechnung einer englischen Großkanzlei bietet aktuell ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs Erster Instanz (EuG).

Die britische Law Firm Slaughter & May forderte einen Gesamtbetrag von 1 464 441,55 GBP ohne Steuern (1 717 985,02 GBP mit Mehrwertsteuer). Das Gericht störte sich dabei weniger an dem durchschnittlichen Stundensatz von ungefähr 483 GBP (immerhin fast 700! EUR):
Die Honorare der Rechtsbeistände, deren Erstattung die Antragstellerin von der Kommission verlangen kann, erscheinen daher als angemessen bewertet, wenn ihr Betrag auf 420 000 GBP, d. h. 95 000 GBP für J. Swift, 75 000 GBP für R. Anderson und 250 000 GBP für die Solicitor-Kanzlei, festgesetzt wird. In Ermangelung einer solchen Angabe ist festzustellen, dass, wenn man den verlangten Betrag (850 000 GBP) durch die Zahl der berechneten Stunden (1 760) teilt, der durchschnittliche Stundensatz dieser verschiedenen Personengruppen ungefähr 483 GBP beträgt.

Allerdings war jeder(!) mit der Angelegenheit befasste Mitarbeiter mit einem solchen Stundensatz angesetzt worden:
Ein so hoher Stundensatz ist zwar gegebenenfalls vorstellbar, wenn es um die Vergütung der Dienste einer besonders erfahrenen Person geht, doch kann er unbestreitbar nicht für alle mit dem Dossier befassten Personengruppen gelten, wie den Senior Solicitor, die Solicitors und die Auszubildenden, die zusammen 1 346 der 1 760 von der Solicitor-Kanzlei in Rechnung gestellten Stunden, d. h. mehr als 75 % der Arbeit, geleistet haben.

Im Ergebnis wurde die Summe erheblich zurechtgestutzt und auf 489 615,03 GBP ohne Mehrwertsteuer festgesetzt. (Handelsblatt - leider inzwischen Registrierung erforderlich)

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