Banken und Steuerberater dürfen Testamente vollstrecken. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen entschieden. Damit wiesen die Richter Klagen von Rechtsanwälten gegen die Commerzbank und einen Steuerberater zurück, die auf ihr gesetzliches Beratungsmonopol gepocht hatten.
Die Bank hatte im Internet unter dem Stichwort "Nachlaßmanagement" geworben. Die vorherigen Gerichtsinstanzen hatten den Anwälten noch recht gegeben. Nach ihrer Ansicht verstößt eine Testamentsvollstreckung durch Steuerberater und Geldinstitute gegen das Rechtsberatungsgesetz und damit zugleich gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Bei der Testamentsvollstreckung handele es sich nicht um eine "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten", befand nun aber der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 182/02 und 213/01). Diese Frage sei bisher zwar bei den Gerichten und in der Fachliteratur umstritten gewesen. Doch müsse der Schwerpunkt dieser Tätigkeit nicht auf rechtlichem Gebiet liegen.
Vielmehr könne sich jemand bei Bewertung und Verwaltung, Veräußerung und Verteilung eines Nachlasses auch im wesentlichen wirtschaftlich betätigen. Zudem werde der Erblasser einen Vollstrecker häufig aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses auswählen und nicht wegen einer rechtlichen Qualifikation. Bei Bedarf könne der Testamentsvollstrecker seinerseits Rechtsrat einholen. (FAZ)
16.2.05
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