Jedem bestens bekannt ist der Spruch iudex non calculat. Von Juristen gerne auch mit einer ordentlichen Portion Selbstbewusstsein gebraucht. Dass es dabei nicht nur um die Abwehr vermeintlich nicht standesgerechter Arbeiten geht, bewieß kürzlich die Arbeitsgerichtsbarkeit. Bei der Ermittlung der Durschnittsleistung der Arbeitnehmer eines Betriebes wollte das LAG Hamm offensichtlich auch die Durchschnittsbildung einer Verhältnismäßigkeitserwägung unterziehen. Bei der Durchschnittsbildung seien die überdurchschnittlichen Leistungen auszunehmen. Natürlich wurde dies in der Revision aufgehoben.
Bedenklich allerdings die Begründung des BAG (2 AZR 667/02): "Zu Recht rügt die Revision, dass der Durchschnitt üblicherweise durch das Mittel aus über- und unterdurchschnittlichen Werten gebildet wird. Ließe man alle überdurchschnittlichen Werte unberücksichtigt, so entspräche, wie die Revision mit Erfolg geltend macht, der Durchschnitt stets dem niedrigsten Wert." Dunkel kann ich mich noch an einen Berufsratgeber erinnern, der meinte gute Mathenoten würden für eine Eignung zum Jurastudium sprechen. Der Umkehrschluss scheint unzulässig zu sein.
12.2.05
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1 Kommentar:
Ich versteh nicht so ganz, was an der Begründung falsch sein soll.
Lasse ich bei der Durchschnittsberechnung überdurchschnittliche Werte weg, so ändert sich der Durchschnitt und ein paar Werte werden plötzlich überdurchnittlich und fallen wieder raus. Das machen wir solange bis nur noch der niedrigste Wert übrig ist.
Insofern stimmt die Begründung. Das ganze hat dann natürlich nix mehr mit irgendeinem Durchschnitt zu tun, aber darum gings ja auch.
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