Es ist nicht verfassungswidrig, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch das Einkommen des in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Arbeitslosen lebenden Partners angerechnet wird. Die Einkommensanrechnung gilt zwar nur für heterosexuelle und nicht für homosexuelle Paare. Eine etwaige Ungleichbehandlung kann aber allenfalls dadurch aufgelöst werden, dass der Gesetzgeber die Anrechnung auch auf homosexuelle Paare erstreckt.Das SG Dortmund wandte sich mit dieser Entscheidung (SG Dortmund 31.3.2005, S 31 AS 82/05 ER) gegen einen Beschluss des SG Düsseldorf vom 16.2.2005 (Az.: S 35 SO 28/05 ER). (Anwalt-Service)
13.4.05
Anrechnung des Partnereinkommens beim Arbeitslosengeld II
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3 Kommentare:
Im Posting sind die beiden Aktenzeichen vertauscht. Der Link verweist auf die Düsseldorfer Entscheidung.Die Dortmunder dürfte noch nicht veröffentlicht sein.
Sorry, da war ich zu schnell. Die Aktenzeichen selbst stimmen, nur der Link ist falsch gesetzt.
Stimmt. Ist geändert. Vielen Dank. :)
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