30.4.05

Referendar vor dem Landgericht

Vielen Rechtsanwälten und Richtern scheint es unbekannt zu sein, dass der Referendar vor dem Landgericht nicht postulationsfähig ist, was zu recht misslichen Situationen führen kann. § 78 I ZPO ordnet die Vertretung vor den Landgerichten ausdrücklich nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt an. Auch die Erteilung von Untervollmacht durch einen Rechtsanwalt genügt nicht, § 52 I BRAO. Das gilt auch für den Stationsreferendar. Der Stationsreferendar ist im Gegensatz zum Nebentätigkeitsreferendar lediglich in gebührenrechtlicher Hinsicht dem Rechtsanwalt gleichgestellt, § 5 RVG. Zulässig ist es aber, dass der Referendar vor dem Landgericht unter Beistand eines Rechtsanwalts "die Parteirechte ausübt", § 59 II 1 BRAO. Der Rechtsanwalt stellt demnach die Anträge, die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage übernimmt der Referendar. Allgemein zum Sitzungsvertretung durch den Referendar sei der Aufsatz von Breßler, Der Referendar als Terminsvertreter im Zivilprozess, JuS 2004, 307 (Link zu Beck-online) empfohlen.

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