Auf die sehr interessante Konstellation einer, wenn auch nicht mehr ganz aktuellen BAG-Entscheidung (10.11.2004 - 7 AZR 101/04) weist Arbeit und Arbeitsrecht hin. Gegenstand des Falls war der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG. Demzufolge ist eine sachgrundlose Zeitbefristung nur zulässig, wenn nicht schon zuvor irgendwann mit demselben Arbeitgeber ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. in dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer vorher bei einem Unternehmen beschäftigt, das mit seinem späteren Arbeitgeber zwischenzeitlich verschmolzen wurde. Nach BAG tritt zwar im Fall der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolge ein (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), dennoch sei der übernehmende Vermögensträger nicht identisch mit dem übertragenden Vermögensträger. Anders sei dies nur, wenn zugleich ein Betriebsübergang vorliegt und daher eines der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes übergeht.
Eine juristisch überzeugende Entscheidung die gleichermaßen unternehmerfreundlich wie gewerkschaftsfreundlich ist. Gewerkschaftsfreundlich, weil es um eine Beschäftigung bei der Deutschen Postgewerkschaft und der durch spätere Vermelzung entstandenen Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ging.
13.6.05
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