Soweit die mangelnde Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in der abgeurteilten Straftat keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, ist deshalb für eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis schon nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs ("wenn sich aus der Tat ergibt") kein Raum.(Pressemitteilung, siehe auch: Beschluss vom 27.4.2005 - GSSt 2/04 - PDF)
1.6.05
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität:
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen