1.6.05

Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität:
Soweit die mangelnde Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in der abgeurteilten Straftat keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, ist deshalb für eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis schon nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs ("wenn sich aus der Tat ergibt") kein Raum.
(Pressemitteilung, siehe auch: Beschluss vom 27.4.2005 - GSSt 2/04 - PDF)

Keine Kommentare: