Die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Beschwerdeführerin (Bf), die aus
übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter herangezogen worden ist, war erfolgreich.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Landgerichts (LG) Duisburg auf, da es die Bf in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten finanziellen Dispositionsfreiheit verletzt. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die der Bf vom LG auferlegte Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld auf ihren Miteigentumsanteil entbehrt jeder Rechtsgrundlage und steht in krassem Widerspruch zu allen zur Anwendung gebrachten Normen. Das Gericht hat sich mit seiner Entscheidung der Bindung an Gesetz und Recht entzogen und damit die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Bf in nicht mehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierter Weise beschränkt.Weiter: Pressemitteilung, Urteil vom 7. Juni 2005 – 1 BvR 1508/96 –
Siehe auch Bericht der Welt.
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