Das Sahnehäubchen einer völlig unstrukturierten Klage mit offenbar aus einem Handbuch abgeschriebenen Begründungen für teilweise gar nicht gestellte Anträge bildet der Schlusssatz "sollte das Gericht weitere Ausführungen für erforderlich halten, wird um einen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO gebeten." Für solche Kollegen entwickelt man enorme Sympathie.
5.7.05
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