"Verkehrsteilnehmer haben die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet. Lediglich schwer erkennbare Gefahrenstellen müssen die Gemeinden beseitigen oder zumindest davor warnen (Oberlandesgericht Stuttgart 4 U 95/02, Schachtdeckel). Bessere Aussichten auf Schadensersatz haben Radfahrer nach Stürzen an künstlichen Hindernissen. (...)"(weiter bei Radsport-Aktiv)
30.8.05
Fahrradsturz: Selten Schadensersatz der Kommune
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