Wirbt eine private Fachhochschule mit dem Hinweis auf einen "national und international bekannten Abschluss", so wird damit der Eindruck erweckt, dass es sich auch um einen staatlich anerkannten Abschluss handelt. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Klage auf Rückzahlung von Studiengebühren und Schadensersatz wegen Verdienstausfalls stattgegeben.(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9. März 2005 - 2 U 99/04 - PDF)
Die beklagte Privatschule hatte in einem Prospekt einen "Doppelabschluss in drei Jahren zum Internationalen Betriebswirt (IBS) und Bachelor of Arts (BA)" beworben, womit "ein national wie international bekannter Abschluss zu erreichen und die idealen Voraussetzungen für eine nationale und internationale Berufstätigkeit zu erlangen seien".
Tatsächlich war der Titel nicht staatlich anerkannt. Der Kläger hatte deshalb den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und Rückzahlung der gezahlten Studiengebühren sowie Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangt.
22.8.05
Schadensersatz für "nutzloses Studium"
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