Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 21.07.2005, Az.: 6 U 175/04 PDF) auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht.(Beck-Aktuell)
20.8.05
Werbeanrufe
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