Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Tätigkeit von betandwin e.K., für die der VfB werbe, sei nach einfachem Gesetzesrecht zwar illegal, da nach der Untersagung durch das Regierungspräsidium Chemnitz bundesweit keine Erlaubnis dafür bestehe und sie gegen das gesetzliche Monopol für Sportwetten verstoße. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ergäben sich aber im Hinblick auf die Geltung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 eingeräumten Übergangsregelung unter dem Aspekt der europarechtlich gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
(Pressemitteilung vom 21.08.2006)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen