Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.(Heise)
19.10.06
BGH Urteil zum Impressum auf Webseiten
Der BGH (Urt. v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03: PDF) hat eine Grundlagen-Entscheidung zu der umstrittenden Frage getroffen, an welcher Stelle einer Website sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu befinden hat.
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