13.12.06

Urteil zu eBay-Bewertungen und Unternehmereigenschaft

Sobald Anbieter auf Online-Versteigerungsplattformen Waren in großem Umfang verkaufen, gelten sie rechtlich als Unternehmer und müssen unter anderem auf das Widerrufsrecht hinweisen.

Wer dagegen verstößt, kann von Mitbewerbern kostenpflichtig durch einen Anwalt abgemahnt werden. Laut einer für deutsche Gerichte höchst ungewöhnlichen Pressemitteilung des Landgerichts (LG) Coburg könne aber selbst bei 1700 Bewertungen nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden (Az. 1 HK O 32/06). Erst wenn der Verkäufer die Kriterien von eBay als Powerseller erfülle, handele er nicht mehr privat.
(Heise)

Andere Gericht bejahen die Unternehmereigenschaft anhand folgender Kriterien:
- Landgericht Mainz: Status als Powerseller, aber auch schon eine hohe Anzahl von Verkäufen, wenn das eBay-Mitglied beispielsweise innerhalb von zwei Jahren ungefähr 250 Kaufverträge abgeschlossen hat (PDF-Datei).

- Amtsgericht Bad Kissingen: Eigenschaft als Powerseller, zusätzlich bereits 154 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren und drei Monaten für eine gewerbliche Tätigkeit ausreichen (PDF-Datei).

- LG Mainz: zusätzlich zu den genannten Kriterien indiziert auch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wie etwa die Integration einer Vertragsstrafe für den Fall der nicht fristgerechten Abholung der Ware, ein Handeln als Unternehmer (PDF-Datei).

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