Mit Urteil vom 08.03.2007 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass die Deutsche Bundesbank nicht verpflichtet ist, eine echte 100 EUR Banknote, die im Auftrag der Deutschen Bundesbank in einen Acrylblock gegossen worden ist und zum Preis von ca. 35 bis 49 EUR im Bookshop der Europäischen Zentralbank verkauft wird, in eine normale 100 EUR Banknote umzutauschen.
Die Kammer ließ offen, ob es sich, wie die Bundesbank meint, bei dem Acrylblock um ein Wirtschaftsgut (Dekorationsgegenstand) oder um ein gesetzliches Zahlungsmittel handele. Auch wenn Letzteres der Fall sein sollte, scheitere ein Anspruch auf Umtausch jedenfalls daran, dass es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Umtausch von Banknoten gäbe. Der Umtausch beschädigter Banknoten erfolge vielmehr nur auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis der nationalen Zentralbanken. Der Bürger habe insoweit nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Da keine nationale Zentralbank des Euroraums die Acrylblöcke umtausche, sei der Gleichheitssatz auch im Falle des Klägers nicht verletzt.
Mehr in der Pressemitteilung, Urteil vom 08.03.2007, Az. 1 E 2589/06.
Netter Versuch ;)
1 Kommentar:
Und jetzt? Aufsägen!
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