24.5.07

Pumuckl darf eine Freundin haben

In dem Rechtsstreit zwischen der Schöpferin der literarischen Figur des Pumuckl Ellis Kaut und der Zeichnerin dieser Figur Barbara von Johnson hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I mit einem heute verkündeten Urteil den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Anlass des Rechtsstreits ist ein im März diesen Jahres vom Lokalsender "München Live TV" ausgestrahlter Beitrag über einen Kinder-Malwettbewerb unter dem Motto "Eine Freundin für Pumuckl", mit dem laut der TV-Moderatorin "eine Gefährtin für den einsamen Kobold" hervorgebracht werden sollte.

Die Klägerin sah sich hierdurch vor allem in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt und beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung. (...)

Das Landgericht München wies diesen Antrag nun zurück. Es sei der Klägerin – so die Richter – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Beklagte die Einladung zur Veranstaltung der Hochzeit mit veranlasst hat. Die Beklagte hatte eidesstattlich versichert, dergleichen weder veranlasst zu haben, noch überhaupt von entsprechenden Äußerungen der Moderatorin und des Galeristen etwas gewusst zu haben. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Äußerungen Dritter habe prüfen oder verhindern können.

Im Übrigen – so die Richter – sei die Klägerin durch die fraglichen Handlungen ohnehin nicht in ihren Rechten verletzt worden, so dass es auf eine mögliche Veranlassung durch die Beklagte letztlich nicht ankomme:
Zwar werde mit dem von der Klägerin geltend gemachten Urheberpersönlichkeitsrecht auch der Gang der Handlung, die Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen und die Ausgestaltung von Szenen der Pumuckl-Geschichten geschützt. Dem TV-Beitrag lasse sich aber nicht entnehmen, dass die Beklagte die Geschichte um den Pumuckl habe weiterführen und damit der Klägerin die Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl habe streitig machen wollen. Die Beklagte habe nämlich nicht angedeutet, das literarische Werk ‚Pumuckl’ fortsetzen zu wollen, sondern lediglich im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit geäußert, dem Pumuckl eine Freundin zu gönnen. Es sei auch jedermann unbenommen, öffentlich kundzutun, in seinem privaten Bereich den Pumuckl in den Hafen der Ehe zu führen.

Die Beklagte habe das Werk der Klägerin auch nicht entstellt, da die Beklagte den Pumuckl schon um keine weitere Episode bereichert habe. Nicht vergessen werden dürfe in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin selbst in einer ihrer Pumuckl-Geschichten davon erzählt, dass sich der Kobold – unglücklich – in die Nichte des Meister Eder verliebt. Im Lichte dessen müsse es die Klägerin daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihr Pumuckl mit einer Freundin in Verbindung gebracht werde. Als Zeichnerin des Pumuckl müsse sich die Beklagte auch – wie geschehen – mit ihrem Werk auseinandersetzen dürfen. Dem Antrag der Klägerin könne auch unter keinem anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entsprochen werden.
(Pressemitteilung vom 24.05.2007, LG München I, Az. 7 O 6358/07)

Keine Kommentare: