Leitsätze:
1. Der "Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist in jedem Mitgliedstaat entsprechend den dort geltenden Verfahrensvorschriften für die Eintragung zu bestimmen.
2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass Hindernisse, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind, "berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung" einer Marke darstellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im Licht dieser Hinweise zu beurteilen.
Das Fazit: Bestand hat die jeweilige nationale Fristenregel zur Fünfjahresfrist. Die endgültige Entscheidung über den Bestand der Marke für Lidl wird der oberste Patent- und Markensenat (OPM) aus Österreich fällen. (mehr im Markenbusiness)
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