5.9.07

KG Berlin: Berichterstattung über Richter und Anwälte eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich rechtmäßig

Auf seiner Internetseite www.buskeismus.de schreibt Rolf Schälike über die Prozesse der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg. Eine derartige Berichterstattung ist im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung zulässig. Dies hat das Kammergericht in einem Beschluss (Az.: 9 W 75/07) entschieden und damit die vorherige Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt.
Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. ...

Der Antragsgegner betreibt eine Internetseite, auf der er über die Rechtsprechung einschließlich der mündlichen Verhandlungen (insbesondere) des Landgerichts Hamburg sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Pressesachen berichtet, diese auswertet und referiert. Damit übt er öffentliche Kritik an der Rechtsprechung dieser Gerichte.

Dieses Bemühen des Antragsgegners um eine öffentliche Beschäftigung mit der Tätigkeit dieser Gerichte ist hinzunehmen. Ersichtlich nimmt der Antragsgegner hierbei für sich in Anspruch, sein Anliegen auch im öffentlichen Interesse und zur Einflussnahme auf die öffentliche Meinung zu verfolgen, mag dies in der breiten Öffentlichkeit auch nur in relativ geringem Maße Resonanz finden. Jedenfalls ist die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite Geführte öffentliche Darstellung und Diskussion der Rechtsprechungstätigkeit insbesondere des Landgerichts Hamburg sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Pressesachen als adäquates Mittel für die Durchsetzung der eigenen Meinung in der geistigen Auseinandersetzung von Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG gedeckt. ...

Im Rahmen einer solchen vom Antragsgegner betriebenen Auseinandersetzung, was auch das Auftreten und Handeln der einzelnen Prozessbeteiligten in den mündlichen Verhandlungen einschließt, ist es deshalb zulässig, auch unter namentlicher Nennung das Bemühen eines betroffenen Rechtsanwaltes darzustellen, eine kritisch-satirische Berichterstattung über das Prozessverhalten der Beteiligten mit juristischen Mitteln zu verhindern.
(KG, Beschluss vom 19.06.2007, Az.: 9 W 75/07; via Kanzlei Prof. Schweizer)

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