Insbesondere kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass sie mit der Faxübermittlung bis 9 Minuten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugewartet hat, denn Fristen können voll ausgenutzt werden (vgl. BVerfGE 69, 381, 385). Mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer ist das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Faxübermittlung begonnen wird, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857).(BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - III ZB 73/07)
30.1.08
BGH: Faxübermittlung 9 Minuten vor Fristablauf
Fristen dürfen bis zuletzt ausgenutzt werden. Diesen Grundsatz hat der BGH mit Beschluss vom 20.12.2007 bestätigt und ausgeführt:
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