7.2.08

BGH: Falsches Zitat („Bauernfängerei”)

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Der Weg zu dieser einfachen Erkenntnis kann durchaus schwierig sein, wie dieses Urteil des BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 144/07 - zeigt.

In einem Zitat hatte der Beklagte den Wortlaut einer Äußerung eines Brancheninformationsdienstes unrichtig wiedergegeben. Der Beklagte hatte unter Verwendung des Ausdrucks "Bauernfängerei" den Eindruck erweckt, das von ihm zitierte Informationsblatt habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin in dieser Weise kritisiert. Die beanstandete Äußerung stand dort jedoch in einem anderen Zusammenhang und bezog sich auf die vermeintlich kurze Zeichnungsfrist für Aktien der Klägerin.

Die Klägerin begehrte deshalb, den Beklagten zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, der Brancheninformationsdienst "..." habe das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet.

Der Streit ging bis zum Bundesverfassungsgericht (im Einzelnen: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2003 - 2/3 0 499/00; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2003 - 16 U 15/03; BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03; 1. Kammer des BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 1 BvR 193/05).

Der BGH hatte jetzt das letzte Wort und stellte fest:
Dem Beklagten wird nicht etwa verboten, seine Meinung zu dem Prozesskostenfinanzierungsmodell der Klägerin zu äußern, sondern ihm wird die falsche, mit einer Belegstelle versehene Behauptung untersagt, der Brancheninformationsdienst "..." habe sich in dieser Weise über das Modell der Klägerin geäußert. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse (Senatsurteil BGHZ 139, 95, 101 f.; vgl. BVerfGE 54, 208, 217 ff.; 61, 1, 8; 90, 241, 248 f., 253 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich nicht unter dem Blickwinkel der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).

(BGH, Urteil vom 20.11.2007 - VI ZR 144/07)

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