11.4.05

Fortbildungsunwillig

Die Fortbildungsunwilligkeit deutscher Rechtswälte beklagt die BRAK schon seit geraumer Zeit. Eine Pflicht zur Fortbildung ist zwar schon in §§ 43a VI BRAO, 15 FAO normiert. Deren Einhaltung kann aber weder kontrolliert werden, noch hat die Nichtbefolgung unmittelbare Sanktionen zur Folge.
Bezeichnend dafür ist die Rechtsprechung des BGH zur scheinbar sehr konkreten Pflicht der Fachanwälte zu jährlicher Fortbildung nach § 15 FAO und der vermeintlich zwingenden Entziehung des Fachanwaltstitels bei Nichtbefolgung nach § 43c IV BRAO.
Dem für Anwaltssachen zuständigen Senat zufolge seien Fortbildungsveranstaltungen ohnehin nicht das wirksamste Mittel der Fortbildung, da die Anwesenheitspflicht nicht mit Erfolgskontrollen verbunden sei. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfe die Fachanwaltsbezeichnung nicht allein von der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen abhängen und daher sei § 15 FAO als Ermessensvorschrift zu deuten. Dabei seien auch weitere Umstände zu berücksichtigen, die ähnlich die ähnlich wie die Teilnahme an einer zehnstündigen Fortbildungsveranstaltung eine Qualitätssicherung gewährleisten (BGH AnwZ(B) 37/00 NJW 2001, 1945ff).

Auch die strengen Maßstäbe der Anwaltshaftung entfalten faktisch nicht die zu erwartende Einflussnahme auf die Fortbildung, können die Mandanten doch die Pflichtverletzung oft nicht als solche erkennen.

Durchaus nachvollziehbar also der Wunsch der BRAK "dem zahnlosen Tiger ein Gebiss zu verleihen." Dem erteilte Bundesjustizministerin Zypries nunmehr jedoch eine deutliche Absage. Zu einem freien Beruf gehöre auch die freie Entscheidung über die eigene Weiterbildung, so die Ministerin.

Handelsblatt.com

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