Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden, dass Autowerbung, die neben der Angabe des Preises den Zusatz "zuzügl. Überführung“ enthalte, gegen das Wettbewerbsrecht verstösst.
Ein Verbraucher könne ohne Kenntnis der tatsächlich anfallenden Überführungskosten den genauen Endpreis nicht errechnen. (SZ)
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