1.12.04

Haribo vs. Katjes

Der 20. Zivilsenat hat die Berufung der Haribo GmbH + Co. KG gegen das Klage abweisende Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Haribo hatte die Katjes Fassin GmbH + Co. KG auf Zustimmung zur Löschung der Marke "YOGURTGUMS" in Anspruch genommen, unter welcher Katjes weiche Fruchtgummis vertreibt, die auch unter Zusatz von Joghurt hergestellt werden. Haribo hatte die Rechtsauffassung vertreten, bei dem Namen handele es sich um eine reine Inhaltsbeschreibung, die keinen Markenschutz verdiene.

Dem vermochte der Senat nicht zu folgen. Er bestätigte die Rechtsauffassung
des Landgerichts, nach der es auf den beschreibenden Charakter des Namens allein nicht ankommt. Vielmehr sei entscheidend, ob ein nicht ganz unerheblicher Teil der Verbraucher in der Bezeichung einen Hinweis auf die Herkunft der bezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen könne. Das aber sei bereits nach den Darlegungen der Klägerin nicht ausgeschlossen. Auch spreche die konkrete Verwendung der Bezeichnung "yogurt-gums", die weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gebräuchlich und auf der Packung hervor gehoben sei, dafür, dass Teile des Verkehrs die Produktbezeichnung nicht allein als bloße Beschreibung wahrnähmen.

Ob es sich bei dem Namen tatsächlich um eine eintragungsfähige und schutzwürdige Marke handelt, musste der Senat in diesem Verfahren nicht klären. Dies bleibt dem Markenamt in München und den zur Überprüfung seiner Entscheidungen berufenen Instanzen überlassen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
(20. Zivilsenat – Urteil vom 23. November 2004 – I-20 U 78/04)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 23.11.2004
www.olg-duesseldorf.nrw.de/presse/preakt.htm
Hier noch einmal das Urteil des Landgerichts: www.aufrecht.de/3167.html

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