Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen von drei Frauen aus Rumänien abgewiesen. Zwar hätten rumänische Staatsangehörige einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung eines EG-Abkommens mit Rumänien u.a. zur Niederlassungsfreiheit ein Recht auf Einreise ins Bundesgebiet, um als Prostituierte selbständig tätig zu werden, solange die Bundesrepublik die Ausübung der Prostitution durch deutsche Staatsangehörige zulasse.
Allerdings konnten die Klägerinnen nicht die Absicht zur selbständigen Ausübung der Prostitution zur Überzeugung des Gerichts nachweisen.
Da sie nicht einmal Grundkenntnisse der deutschen Sprache hätten, sei es ihnen - unabhängig von "beruflichen Qualifikationen", die sie mit Ausnahme eines Falles nicht einmal behauptet hätten - bereits aus sprachlichen Gründen nicht möglich, selbst Kunden zu werben sowie mit Kunden „Geschäftsverhandlungen“ zu führen. Sie seien ferner nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe die erforderlichen behördlichen, bankbezogenen, steuerlichen o.ä. Formalitäten zu erledigen und einen Geschäftsbetrieb einzurichten. Zudem hätten sie keinerlei Geschäftskonzept angeben können, insbesondere keine Strategie, wie sie sich selbständig einen Kundenkreis schaffen würden.
18.12.04
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