26.1.05

NICHTIG

Art. 1 Nr. 3 und 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG), der die Länder auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen verpflichtet, ist nichtig. Dem Bundesgesetzgeber fehlt das Gesetzgebungsrecht. Dies entschied der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil.

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