5.1.05

Positiv in Haft

Dem BverfG zufolge ist das Anhalten der an einen Insassen der JVA Straubing gesandten Informationsbroschüre Positiv in Haft verfassungswidrig. Die von der Deutschen Aidshilfe e.V. herausgegeben Broschüre enthält neben einem medizinischen Teil auch in etwa gleichem Umfang praktische Hilfestellungen zu rechtlichen Fragestellungen des Strafvollzugs. So unter anderem:

"... Obwohl das Strafvollzugsgesetz Gefangene nirgends ausdrücklich zur Rückkehr in die Anstalt verpflichtet, wird meist angenommen, dass Flucht, Entweichung oder Nichtrückkehr vom Urlaub einen Disziplinartatbestand darstellen. Du kannst dagegen wie folgt argumentieren, auch wenn dies gegenwärtig wenig Aussicht auf Erfolg hat:

Ich darf nicht gezwungen werden, an meiner eigenen Einsperrung mitzuwirken. Meine Flucht (Entweichung, Nichtrückkehr usw.) verstößt auch nicht gegen § 82 StVollzG, weil diese Bestimmung nur die Sicherheit oder Ordnung im räumlichen Bereich der Anstalt gewährleisten soll".

Die JVA sah die Gefahr, dass die Lektüre bei den Gefangenen zu einer vollzugsablehnenden Haltung und einem Missbrauch des Beschwerderechts führt. Eine Befürchtung, die das BverfG nicht teilte. Vielmehr könne eine sachliche, vertretbare und vollständige juristische Information des Strafgefangenen keine Gefahr für den Strafvollzug begründen. Auch eine etwaige Mehrarbeit durch die wahrscheinlichere Einlegung von Rechtsbehelfen sei keine Gefahr in diesem Sinne.

Der Deutschen Aidshilfe e.V. ist es damit wohl durch clevere Inhaltsmischung gelungen, ihrem Informationsanliegen bei einer vermeintlichen Zielgruppe ganz erhebliche Attraktivität zu verleihen.

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