Wird den Mitarbeitern eines maroden Betriebes seitens der Geschäftsleitung der Vorschlag unterbreitet, einer betriebsbedingten Kündigung zuzustimmen, um sich so die Chance auf eine Weiterbeschäftigung in einer neu gegründeten Beschäftigungsgesellschaft zu erhalten, riecht das schnell nach einem unzulässigen Kündigungstrick.
Davon ist in einem neueren Urteil (LAG Bremen: 3 Sa 80/04) jedenfalls das LAG Bremen ausgegangen für den Fall, dass die Mitarbeiter in der Folge nahtlos von der Beschäftigungsgesellschaft übernommen werden – aber zu erheblich schlechteren Konditionen.
Die Revision ist anhängig beim BAG. (Handelsblatt)
14.2.05
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