23.2.05

BGH Urteil Anfechtungsrecht bei Online-Verkauf

Wird ein Produkt im Internet versehentlich zum Schnäppchenpreis angeboten, kann der Verkäufer das Geschäft rückgängig machen.

Aus den Gründen:
"...Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf ihrer Website - mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad offerendum - in einem Erklärungsirrtum befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte. ...

Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum
Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung."
(BGH Az.: VIII ZR 79/04, Dr. Bahr)

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