Das Handelsblatt berichtet über derzeit laufende Musterprozesse.
15 Prozesse sind es alleine beim BdSt, von denen zwei beim BverfG und fünf beim BFH anhängig sind (unter: www.steuerzahler.de). Eines dieser Verfahren, das beim BverfG liegt, betrifft die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei der Veräußerung eines privaten Grundstücks (Finanzgericht Köln: Az.: 13 K 460/01). Ein anderes dreht sich um die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist beim Aktienverkauf (FG Niedersachsen, Az.: 9 K 228/01). ...
BdSt-Präsident Däke wirbt dafür, sich den aktuellen Musterverfahren anzuschließen. "Steuerbescheide im Hinblick auf ein Musterverfahren nicht rechtskräftig werden zu lassen, kann sich finanziell auszahlen".
Zur Teilnahme müssen Steuerzahler lediglich gegen ihre eigenen Steuerbescheide, die gleichartige Sachverhalte wie den Musterfall betreffen, beim Finanzamt Einspruch einlegen. Ist der Musterprozess bereits beim BFH oder beim BverfG anhängig, haben Steuerzahler einen Anspruch darauf, dass die Finanzämter die Einspruchsverfahren in gleichgelagerten Fällen ruhen lassen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung). (Handelsblatt)
21.2.05
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