Wird ein Bier in Deutschland abweichend vom Reinheitsgebot aus dem Jahre 1516 hergestellt, darf es trotzdem als "Bier" vertrieben werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.02.2005 (Az.: 3 C 5.04, Pressemitteilung) festgestellt. Dem "Schwarzen Abt" aus Ostbrandenburg wird nach dem Brauprozess Zucker zugesetzt.
Das Gericht hat debei die Einwände gegen das Reinheitsgebot dahinstehen lassen. Richtig sei, dass das Reinheitsgebot nicht dem Gesundheitsschutz diene, sondern der Traditionspflege – der deutschen Braukunst – und einem bestimmten Produktniveau. Diese Zwecke könnten eine Einschränkung der Berufsfreiheit der Klägerin nur rechtfertigen, wenn über Ausnahmen großzügig entschieden werde. Im Falle der Klägerin müsse eine Genehmigung erteilt werden. Ihr Getränk werde ohne Ersatzstoffe gebraut, insbesondere werde Gerstenmalz nicht durch Zucker ersetzt. Erst nach der Filtrierung werde aus geschmacklichen Gründen Zucker zugesetzt. Derartige Getränke sehe das Gesetz als "besondere Biere" an. ...Dass das Getränk unter Abweichung vom Reinheitsgebot hergestellt sei, könne auf andere Weise deutlich gemacht werden. (Beck Aktuell)
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25.2.05
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