8.3.05

BGH-Urteil: Verjährung von Anlegeransprüchen wegen Beratungsfehlern

Anleger, die an der Börse Geld verloren haben, können Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr einklagen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei fahrlässiger Falschberatung drei Jahre. Das gilt unabhängig davon, ob der Kunde sich auf eine Verletzung des Beratungsvertrags oder auf die deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüche des Bürgerlichen Gesetzbuches stützt. (Aktenzeichen: XI ZR 170/04 vom 8. März 2005, Pressemitteilung)

Die Dauer der Verjährung war für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsreform im Jahr 2002 umstritten, weil das Wertpapierhandelsgesetz für vertragliche Ansprüche zwar die Dreijahresfrist vorsieht, deliktische Ansprüche dagegen normalerweise erst nach 30 Jahren verjährten. Laut BGH sind aber beide Ansprüche gleich zu behandeln. Seit 2002 gilt das ohnehin, weil auch die deliktsrechtliche Verjährungsfrist auf drei Jahre abgesenkt wurde.
(Handelsblatt)

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