Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist. (Pressemitteilung)
Für den BGH sind die Forderungen der Dresdner Bank ein eindeutiger Verstoß gegen das Umgehungsverbot. Die Bank habe unter dem "Deckmantel" einer Schadensersatzforderung einfach weiter praktiziert, was ihr im BGH-Urteil vom 21. Oktober 1997 untersagt und sogar als Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben worden war, nämlich Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften zu fordern. (SWR)
Die klagende Verbraucherzentrale begrüßte die BGH-Entscheidung. Mit der Praxis der Banken, rechtlich umstrittene Gebühren einfach aus ihren Verzeichnissen zu streichen, um sie ihren Kunden in verschleierter Form vom Konto abzubuchen, sei nun endgültig Schluss, sagte ein Sprecher der Organisation. Gleichzeitig forderte sie Bankkunden auf, ihre Kontoauszüge sorgfältig zu prüfen, um unerlaubte Gebührenerhebungen noch rechtzeitig reklamieren zu können.
8.3.05
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