4.3.05

Die Entdeckung der Langsamkeit

Wer zu langsam arbeitet, muss mit Kündigung rechnen. Dies berichtete der Informationsdienst "Handbuch ArbeitGeberRechte" unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (AZ 2 Ca 254/04).

Benötigt ein Mitarbeiter für die Aufgaben mehr als doppelt so lange wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer, sei "keine angemessene Ausschöpfung" seiner Fähigkeiten mehr gegeben, befand das Gericht. Die Frau hatte auch nach 96 Arbeitstagen ein Gutachten zu einem privaten Bauvorhaben immer noch nicht erstellt. Nach Ansicht des Arbeitgebers hätten jedoch 40 Arbeitstage genügt. (n-tv)

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