Gewöhnlich pflegt die NStZ bei der Wahl der Überschriften von Gerichtsentscheidungen einen überaus sachlich-nüchternen Stil. Etwas aus dem Rahmen fällt allerdings folgende Entscheidung:
"Deutsches Reinheitsgebot
StGB §§ 250 I Nr. 2, 255
Bekräftigt ein Erpresser die Drohung, Bierflaschen der genötigten Brauerei mit Salzsäure auf den Markt zu bringen, dadurch, daß er demonstrativ eine derart präparierte Bierflasche in einem Verkaufsregal aufstellt, so ist das Tatbestandsmerkmal des Beisichführens i. S. des § 250 I Nr. 2 StGB erfüllt.
BGH, Urteil vom 22.12.1993 - 3 StR 419/93 (LG Oldenburg)"
NStZ 1994 (Heft 4) 187
14.3.05
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen