Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, wonach mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheines 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig werden, ist einem Urteil des OLG Köln (pdf) zufolge wirksam. Bisher war nach Rechtsprechung des BGH lediglich eine Anzahlung in Höhe von 10 % zulässig. Die Rechtslage habe sich nach Aufassung des Senats inzwischen aber maßgeblich geändert. Nunmehr könne der Reiseveranstalter nur noch eine Anzahlung gegen Aushändigung des Sicherungsscheins verlangen, der wiederum einen unmittelbaren und einredefreien Anspruch gegen das aus dem Sicherungsschein haftende Kreditinstitut verbrieft. Deshalb rechtfertige der erhebliche Zeitraum zwischen Buchung und Reiseantritt und die Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Leistungsträgern eine höhere Anzahlung. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig und die Revision zugelassen.
Siehe auch die Meldung der Wettbewerbszentrale.
13.4.05
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