22.4.05

Kleine Bartwuchskunde

Fernsehwerbung mit dem Inhalt "Keiner rasiert so wie Mach3 Turbo...die weltweit komfortabelste und gründlichste Gillette-Rasur" ist eine irreführende Alleinstellungsbehauptung und deshalb wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Das erkennende Gericht hat zu Gunsten der Antragsgegnerin einen Gründlichkeitsvorteil von 14,3 Mikrometer Haarlänge pro Tag auf Grundlage der sog. Hancock-Studie unterstellt.

Jedoch: Der für den "MACH3 Turbo" gegenüber dem "Quattro" dargelegte Gründlichkeitsvorsprung von durchschnittlich 0,0143 mm sei unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen täglichen Bartwuchses von 0,27mm zu minimal, um eine Alleinstellungsberühmung zu rechtfertigen. Rein rechnerisch möge sich damit zwar für den "MACH3 Turbo" ein durchschnittlicher Zeitvorteil von 1,27 Stunden über 24 Stunden ergeben. Dieser Zeitvorteil indessen sei für den Verbraucher weder sichtbar noch fühlbar. (Urteil des OLG Hamburg vom 10.02.2005, Az.: 5 U 48/04; LexisNexis)

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