Nunmehr ist die erste Entscheidung eines deutschen Arbeitsgerichts nach dem Urteil des EuGH vom 27.1.2005 (Az. C-188/03) zu der Frage ergangen, zu welchem Zeitpunkt die Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitsamt erfüllt sein muss. § 17 KSchG zufolge war auf die "Entlassung" abzustellen, was nach der deutschen Rechtsprechung bisher ganz unstreitig der Ablauf der Kündigungsfrist als tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden wurde. Der EuGH erklärte dies jedoch als unvereinbar mit der zugrundeliegenden Massenentlassungsrichtlinie. Um deren Zweck zu verwirklichen sei vielmehr auf den Ausspruch der Kündigung abzustellen. Das Arbeitsgericht Krefeld sah sich aber dennoch gehindert, dem EuGH zu folgen. Der Kammer zufolge finde die richtlinienkonforme Auslegung ihre Grenen im Wortlaut des Gesetzes. Da "Kündigung" als technischer Begriff vom Gesetzgeber bewusst nicht verwendet worden sei, könne Entlassung nicht als Kündigung ausgelegt werden. Vielmehr könne alleine der Gesetzgebers die Voragben des EuGH umsetzen. Bleibt abzuwarten, ob das Urteil auch in den höheren Instanzen Bestand haben wird.
Haufe berichtet.
29.4.05
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