Für die fristgemäße Kündigung einer Wohnung muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) der Samstag als Werktag mit berücksichtigt werden.
Der Samstag gelte bei Fristen als normaler Arbeitstag und müsse daher mitgezählt werden, bestimmte das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Gegenstand des Urteils der Richter war die Klausel eines Mietvertrages, wonach die schriftliche Kündigung nur dann fristgemäß ist, wenn sie "spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist" erfolgt. Ansonsten sollte sich der Mietvertrag um drei Monate verlängern. (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 27.4.2005 - VIII ZR 206/04 - PDF, Handelsblatt)
28.4.05
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