8.4.05

Mitdenkende Anwesenheit

"Eine Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem der nachfolgenden Termine. Er beginnt mit dem Aufruf im Sitzungsraum. Die bloße Anwesenheit reicht nur, wenn sie mitdenkend erfolgt. Denn nur dann vertritt der Anwalt den Auftraggeber „im“ Termin. Sein Mitdenken fehlt erst bei eindeutig entgegengesetzten Anzeichen wie Schlafen, Stören, Lärmen, sturer Unbotmäßigkeit, offensichtlicher Abgelenktheit nicht nur für kurze Zeit usw. Erst angesichts solcherart Verdächtigkeit muß der Anwalt beweisen, daß er mitdachte und daher im Termin vertrat."
Aus Hartmann, Kostengesetze,
34. Auflage 2004
Nr. 3104 VV Rn. 4

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