Ein Arbeitnehmer ist nach einem Gerichtsurteil verpflichtet, grundsätzlich an jedem Einsatzort zu arbeiten, den ihm der Arbeitgeber zuweist.(Handelsblatt)
Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt ist, heißt es in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Ohne Festlegung des Arbeitsplatzes stelle die Weigerung, den Einsatzort zu wechseln, eine Arbeitsverweigerung dar, die zur fristlosen Kündigung berechtige, entschieden die Richter (Az.: 2 Sa 950/04).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Gas- und Wasserinstallateurs ab. Der Mann war bei einem in Koblenz ansässigen Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Als das Unternehmen im Raum Koblenz für ihn keine Einsatzmöglichkeit mehr sah, wies ihm der Arbeitgeber eine Arbeit in Dresden zu. Der Installateur verweigerte den Ortswechsel und bezeichnete ihn als nicht zumutbar.
Sein Arbeitsvertrag enthielt allerdings keine Klausel, nach der er nur im Raum Koblenz eingesetzt werden dürfe. Anders als das Arbeitsgericht wertete das LAG die fristlose Kündigung als berechtigt. Der Installateur könne sich für sein Beharren auf einen wohnwortnahen Einsatz auf keine rechtliche Grundlage stützen.
11.7.05
Arbeitnehmer muss jeden Einsatzort akzeptieren
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