Die Wettbewerbszentrale hat gegen die Supermarktkette Lidl vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Unterlassungstitel wegen zweier Lockvogelangebote erwirkt. Lidl hat in Anzeigen einen Computerbildschirm und eine Funk-Tastatur angeboten. In einer Filiale war die Ware bereits um 9.00 Uhr ausverkauf. Für Angebote darf in hervorgehobener Weise aber nur geworben werden, wenn die Ware in ausreichender Menge für mindestens zwei Tage vorrätig ist.(Pressemitteilung vom 11.07.05)
12.7.05
Lockvogelangebote von Lidl unzulässig
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