Eine Werbeanzeige mit einem Kussmund mit strahlend weißen Zähnen ist für einen Zahnarzt nicht berufswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit einem am 11.08.2005 bekanntgewordenen Urteil.(Beck-Aktuell)
Aus den Gründen:
... Der Mund dient sicherlich dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Aufmerksamkeit zu wecken, ist aber gerade auch Sinn und Zweck der Werbung, mit der hier Patienten zu Lasten der Konkurrenz gewonnen werden sollen. Der Mund weist zudem als Aufhänger auf den Bereich der ästhetischen Zahnmedizin hin, die einen Tätigkeitsschwerpunkt des Bekl. darstellt. ...(Urteil vom 07.06.2005; Az.: 4 U 34/05)
Durch den "Kußmund" in der Werbung wird nicht angezeigt, dass sich der Bekl. bei der Berufsausübung als Zahnarzt nicht an medizinischen Notwendigkeiten, sondern an ökonomischen Erfolgskriterien orientiert. ...
Der potentielle Patient sieht in keinem der abgebildeten Münder ein für ihn erreichbares Ergebnis einer ästhetischen Zahnbehandlung durch den Bekl.. Mag er darin den allgemeinen Hinweis auf eine gewisse Verbesserung seines Aussehens sehen, ein konkretes in jedem Fall erreichbares Ziel erwartet der angesprochene Durchschnittsverbraucher dagegen nicht, zumal es keinen "Standardmund" gibt. ...
Zum Thema Arzt und Werbung siehe auch Urteilszusammenfassung der Rechtsanwälte Mönig.
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