1.2.08

Die letzten Raucherzonen

Das Rauchverbot gilt (noch) nicht überall. So verletzt die Unterbringung mehrerer Gefangener in einem dafür vorgesehenen Haftraum nicht als solche die Menschenwürde, und zwar auch dann nicht, wenn die Mitgefangenen rauchen. Die Belästigung durch rauchende Mitgefangene führt deshalb nicht zu einer höheren Haftentschädigung.

In seinem Beschluss vom 18.12.2007 führt das OLG Düsseldorf hierzu aus:
Der Senat hat selbst nichtrauchende Mitglieder und kann durchaus nachempfinden, wie unangenehm es ist, auf engem Raum dem Rauch anderer ausgesetzt zu sein. Bis vor wenigen Jahren waren solche Situationen auch in Freiheit verbreitet; erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit wird das Rauchen zunehmend - wenn auch keineswegs ausnahmslos - gesellschaftlich verpönt und parallel dazu vielerorts verboten. Eine Beeinträchtigung, die noch vor kurzem in der Gesamtgesellschaft gang und gäbe war und von denjenigen, die sich nicht aktiv an ihr beteiligen wollten, als selbstverständlich ertragen werden musste, kann aber nicht heute als Verletzung von Persönlichkeitsrechten und/oder Menschenwürde betrachtet werden; das hieße, die Menschenwürde zu kleiner Münze zu schlagen (vgl. OLG Celle 01.06.2004, NJW 2004, 2766, 2767: je nach den Umständen des Falles kann eine gemeinsame Unterbringung von Rauchern und Nichtrauchern sogar rechtmäßig sein). Greifbare gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Tabakrauch hat der Kläger nach eigener Angabe nicht erlitten; sein Hinweis auf die allgemein bekannten Gefahren des Passivrauchens ersetzt solches nicht, zumal es hier nur um einen Zeitraum von insgesamt fünf Wochen geht.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - I-18 U 189/07)

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