10.12.04

Wann kommt denn nun der Postbote?

Damit musste sich das LAG Berlin (Urteil vom 11.12.2003 - 16 Sa 1926/03 - NZA-RR 2004, 528) befassen. Der Arbeitgeber ließ das Kündigungsschreiben um 16:00 Uhr am letzten Tag der Probezeit in den Briefkasten des krank gemeldeten Arbeitnehmers werfen.

Alleine mit dem Einwurf in den Briefkasten ist das Kündigungsschreiben noch nicht zugegangen. Andererseits ist das aber auch nicht erst dann der Fall, wenn der Adressat den Briefkasten tatsächlich leert. Ein früherer Zugang wird fingiert, sobald unter gewöhnlichen Umständen mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.

Eingehend hatte sich bereits das
BAG (Urteil vom 8.12.1983 - 2 AZR 337/82 - NJW 1984, 1651) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Demnach pflegen Arbeitnehmer nach den allgemeinen Postzustellzeiten ihren Wohnungsbriefkasten nur dann nachzuprüfen, wenn sie tagsüber arbeiten und allein stehend sind oder mit ebenfalls Berufstätigen oder anderen am Tage üblicherweise abwesenden Personen in der Wohnung zusammenleben. Arbeitnehmer, die sich selbst wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen vorübergehend zu Hause aufhalten oder zwar arbeiten, jedoch mit Personen zusammen wohnen, die tagsüber nicht dauernd oder für längere Zeit die Wohnung verlassen, überprüfen gewöhnlich alsbald nach der üblichen Postzustellungszeit ihren Briefkasten oder lassen ihn durch ihre Mitbewohner überprüfen. Von ihnen ist deshalb nach der Verkehrsanschauung keine Nachschau am späten Nachmittag mehr zu erwarten. Entsprechend galt damals die um 16:30 eingeworfene Kündigung erst am nächsten Tag als zugegangen.

Das LAG Berlin wirft zwar die Frage auf, ob die detaillierten Sozialstudien des BAG durch das Auftreten zahlreicher weiterer Kurier- und Postzustelldienste neben der Deutschen Post noch der Lebenswirklichkeit entsprechen. Vorliegend kam es darauf jedoch nicht an, weil der Arbeitnehmer mit dem Einwurf der Kündigung gerechnet hat.


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