19.1.05

BGH Urteil zur Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH verliert ein GmbH-Gesellschafter die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung (§ 13 Abs. 2 GmbHG) zu berufen, wenn er der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Ein Vermögensentzug kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschaft Geschäftschancen entzogen werden mit dem Ziel, sie auf die Gesellschafter zu verlagern.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Gesellschafter im Rahmen einer Desinvestitionsstrategie in das Unternehmen nicht mehr investiert. Insbesondere ist er seinen Gläubigern gegenüber nicht verpflichtet, das Unternehmen fortzuführen. Will er allerdings die Unternehmenstätigkeit einstellen, so muss er sich des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen, muss also das Gesellschaftsvermögen verwerten und aus dem Erlös die Gläubiger befriedigen. Sofern er sich dabei redlich verhält, ist seine persönliche Haftung ausgeschlossen.
(BGH, Urteil vom 13.12.2004, Az. II ZR 206/02, Haufe).

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